Strompreise – über kaum ein anderes Thema wird derzeit so viel diskutiert. Die Regierung möchte die Verbraucher durch die Strompreisbremse unterstützen. Doch was bedeutet das und was kann man im Fall einer Strompreiserhöhung unternehmen?
Strompreisbremse – wie funktioniert das eigentlich?
Die Strompreisbremse soll ab Januar 2023 greifen und soll Verbraucher finanziell entlasten. Die Strompreisbremse kommt offiziell im März 2023 und greift rückwirkend bis einschließlich Januar 2023. Der Strompreis wird für private Haushalte und kleinere Unternehmen mit 40 Cent pro Kilowattstunde Brutto gedeckelt. Diese 40 Cent zahlen private Haushalte und kleinere Unternehmen dann für 80 Prozent des Verbrauches des Vorjahrs. Die darüberliegenden 20 Prozent richten sich dann nach den aktuellen Strompreisen. Die Gaspreisbremse funktioniert analog zur Strompreisbremse.
Strompreiserhöhung – was tun?
Der Strompreis setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Steigen diese einzelnen Kostenfaktoren, kann sich der Strompreis für die Verbraucher erhöhen. In Sonderverträgen müssen die Strompreiserhöhungen allerdings mit einem Preisänderungsrecht in den AGB vereinbart sein. Viele Gerichte erklärten solche Klauseln in der Vergangenheit dennoch als unwirksam. Sind Sie sich unsicher, empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen. Preisänderungen müssen grundsätzlich angekündigt sein. Man unterscheidet hier zwischen der Grundversorgung und der Sonderversorgung.
In der Grundversorgung werden Strompreiserhöhungen öffentlich angekündigt, beispielsweise durch Tageszeitungen. Außerdem muss der Grundversorger die Strompreiserhöhung mindestens 6 Wochen vorab per Brief ankündigen.
In der Sonderversorgung müssen Strompreiserhöhungen schriftlich mitgeteilt werden. In der Regel erfolgt diese Mitteilung per Brief oder E-Mail. Per E-Mail ist die Ankündigung nur wirksam, sollte der Verbraucher dem Anbieter auch erlaubt haben, diesen per E-Mail zu kontaktieren. Das ist beispielsweise bei Online-Verträgen der Fall. Die Strompreiserhöhung sollte einen Monat vorab mitgeteilt werden.
Das sollte die Preisänderungsmitteilung erfüllen :
- Voraussetzungen, Anlass und Umfang für die Preiserhöhung müssen angegeben sein.
- Transparente Erklärung
- Der wahre Grund für die Strompreiserhöhung muss genannt werden.
- Hinweis auf Sonderkündigungsrecht
- Preisbestandteile des Strompreises müssen in der vorherigen und in der neuen Höhe gegenübergestellt werden. Der Verbraucher soll dadurch sofort erkennen können, wie sich die Bestandteile des Strompreises entwickelt haben.
Achtung! Anbieter verschleiern die Preisänderungsmitteilung oftmals. Das benötigte Schreiben gleicht einem Werbeschreiben. Ein langes Schreiben mit der Strompreiserhöhung als Randnotiz ist auch nicht unüblich. Es kann auch vorkommen, dass die Strompreiserhöhung auf der Jahresrechnung mitgeteilt wird und somit überlesen wird. Die Verbraucherzentralen mahnten derartiges Verhalten bereits ab.
Die Preisänderungsmitteilung entspricht nicht den Anforderungen? Das können Sie tun:
Grundversorgung: Sie können der Strompreiserhöhung schriftlich widersprechen. Die Verbraucherzentrale geht außerdem gegen Unternehmen vor, die die Anforderungen nicht erfüllt. Informieren Sie daher die Verbraucherzentrale über den Fall.
Sonderversorgung: Lassen Sie sich bestenfalls rechtlich beraten!
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